Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Vertragsabschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, gegenüber Verbrauchern finden Sie keine Anwendung. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrages zustande. Einkaufsbedingungen oder sonstige formularmäßige Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Preise

Für die Preisbasis ist die Festlegung der Lieferbedingungen der Verkaufsbestätigung maßgebend. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise einschließlich Zu- und Abschläge zur Anrechnung, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist. Als Liefertag gilt das Frachtbrief-, Lieferschein-, bzw. Abholdatum. Nach Geschäftsabschluss eingeführte Erhöhungen der auf der Ware oder den Rohstoffen lastenden öffentlichen Angaben sind dem Preis hinzu zu rechnen. Bei frachtfreien Preisen werden Mehrkosten durch Transporttariferhöhungen, durch Versendung in nicht tarifgünstigen Schiffen und Umschließungen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind, dem Preis hinzu gerechnet. Frachtzuschläge, wie z.B. Hochwasser-, Kleinwasser- und Eiszuschläge, gehen in jedem Fall, soweit diese von unseren Vorlieferanten erhoben werden, zu Lasten des Käufers. Im Falle erheblicher Preissteigerungen kann der Käufer innerhalb 3 Tagen nach Zugang der neuen Preisliste vom Vertrag zurücktreten. Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

3. Lieferzeit

Wir sind an Liefertermine nur gebunden, sofern wir diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet werden.

4. Mängelrügen

Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen, Mengenabweichungen, etc. sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststallbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware- bei erkennbaren Mängeln spätestens jedoch nach 48 Stunden danach- schriftlich oder per Telefax geltend zu machen. Bei Lieferungen per BUNDESBAHN sind der Original-Frachtbrief, sowie die bahnamtliche Tatbestandsaufnahme beizufügen. Bei QUALTITÄTS- Beanstandungen ist uns eine zur Untersuchung ausreichende Probe zu übersenden. Gewichtsbeanstandungen können nur bei Vorlage der von amtlich vereidigten Personen erstellten Wiegekarten bearbeitet werden. Beanstandungen berechtigt sind nicht zum Zahlungsverzug und zur Kürzung der Entgeldes. Beanstandungen, die auf unsachgemäße Lagerung zurückzuführen sind, haben keine Möglichkeit zur Anerkennung. Wir haben bei berechtigter Mängelrüge die Wahl der Nacherfüllung. Ist Nacherfüllung unmöglich oder von uns trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, steht dem Kunden der Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir
berechtigt, alle Aufwendungen und Kosten für Überprüfung und Reparatur ersetzt zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gegenüber Unternehmern, für den Kauf gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

5. Zahlung

Der Gegenwert der Lieferung muss innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist- im Allgemeinen 10 Tage ab Lieferung- in unserem Besitz sein. Als Eingangstag für alle Zahlungen gilt der Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Hingabe von Schecks gilt die Ware erst nach Einlösung dieses Papiers als bezahlt. Der Käufer hat bei einer Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen auf Verlangen jederzeit im voraus Deckung oder Sicherheit zu geben. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet, wenn wir nicht einen höheren Zinsschaden nachweisen können. Sicherheiten irgendwelcher Art, die uns von unseren Abnehmern gegebenen werden, können wir für alle uns gegen den Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend machen. Bei einer Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers werden unsere sämtlichen Ansprüche gegen den Käufer sofort fällig. Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts ist nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Gegenforderung zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreisanspruchs. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis sämtliche, auch künftige und bedingte, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Lieferer und Käufer erfüllt sind. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl des Lieferers freigeben.
b) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstands an Dritte dem Käufer entstehende Forderungen tritt der Käufer bereits hiermit an den Lieferer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Käufer wird ermächtigt, die an den Lieferer zedierten Forderungen auf eigene Rechnung einzuziehen, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt. Di e vorgenannte Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Verlangen des Lieferers hat der Käufer den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferer die zur Einziehung der Forderungen notwendigen Informationen und Unterlagen herauszugeben.
c) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Käufer den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzungen der Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolgslosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist zu Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahmen berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Verkäufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

7. Befreiung von Lieferverpflichtungen

Nicht von uns vertretende Umstände, welche die Erzeugung oder den Versands bei uns, bei einzelnen oder mehreren Lieferwerke oder Lager, sowie bei deren Rohstoff-, Brennstoff-, oder Energielieferanten erheblich beeinträchtigen, berechtigen beide Vertragspartner vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern die Lieferverzögerung mehr als 3 Monate beträgt. Als Umstände in diesem Sinne gelten insbesondere- aber nicht ausschließlich Transportstörungen, Naturkatastrophen, Krieg und Verfügungen von hoher Hand , Schadenersatzansprüche des Käufers sind in derartigen Fällen ausgeschlossen. Zum Deckungskauf sind wir nicht verpflichtet, der Käufer nicht berechtigt.

8. Außerordentliches Rücktrittsrecht

Uns steht jederzeit, insbesondere bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, das Recht zu, die Erfüllung des Vertrages von Vorkasse abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer Schadensersatzansprüche stellen kann. Die uns hierdurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

9. Haftung

Für eventuelle Schadensersatzpflicht unsererseits erstreckt sich nur auf den Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in zulässigen Umfang ausgeschlossen. Im jeden Fall haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung bei Fahrlässigkeit für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand soweit gesetzlich zulässig und Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Darmstadt.

11. Rechtswahl, Rechtswirksamkeit

Auf Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, ihrem Inhalt und ihrer Beendigung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung von UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen. Sollten einzelne oder mehrere dieser Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen nicht rechtwirksam sein und werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Falle gilt von den Parteien als vereinbart, was dem mit der unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck an nächste kommt. Diese Regelung gilt auch für die nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen ausgeschlossenen Verträge.

Heinrich Günedler GmbH, Darmstadt